Rechtstracker.at

Anl. 10 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1001.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
Anl. 1001.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

ANHANG römisch zehn

Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 69, Absatz 2

A. Bei Lieferaufträgen:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
  2. Ziffer 2
    Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren; Lieferart.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).
    2. Litera b
      Art des Vergabeverfahrens.
  4. Ziffer 4
    Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
  5. Ziffer 5
    Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
  6. Ziffer 6
    Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

B. Bei Bauaufträgen:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Ort der Ausführung.
    2. Litera b
      Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks und Beschreibung der Baulose.
    3. Litera c
      Geschätzte Gesamtauftragssumme.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Art des Vergabeverfahrens.
    2. Litera b
      Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren (sofern bekannt).
    3. Litera c
      Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten.
    4. Litera d
      Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten.
  4. Ziffer 4
    Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen (sofern bekannt).
  5. Ziffer 5
    Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
  6. Ziffer 6
    Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
  7. Ziffer 7
    Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

Schlagworte

Telefonnummer, Telexnummer, Zahlungsberichtigungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154381

Alte Dokumentnummer

N9199329189J