Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
ANHANG XANHANG römisch zehn
Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 66Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 66
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
Gegenstand der Konzession; Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer).
Tag, bis zu dem die Bewerbungen eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der die Bewerbungen einzureichen sind.
Sprache, in der die Bewerbungen abzufassen sind.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung.
(Gegebenenfalls) Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Schlagworte
Telefonnummer, Telexnummer
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157259
Alte Dokumentnummer
N9199659408J