Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Praktische Verwendung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
(3)Absatz 3,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
(4)Absatz 4,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
(6)Absatz 6,Die Bestätigungen gemäß Abs. 4 und 5 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.Die Bestätigungen gemäß Absatz 4 und 5 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.
Schlagworte
Dampfkesselart
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154422
alte Dokumentnummer
N9199330637J