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§ 2 DKBV

Fassungen
30.10.1993 bis 11.06.1996 — BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute12.06.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1996
§ 230.10.199311.06.1996 BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.10.1993BGBl. Nr. 735/1993

Außerkrafttretensdatum

11.06.1996danach: BGBl. Nr. 258/1996

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. Ziffer 2
      Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. Ziffer 3
      über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  3. Absatz 3,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
  4. Absatz 4,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Die Bestätigungen gemäß Absatz 4 und 5 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.

Schlagworte

Dampfkesselart

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154422

alte Dokumentnummer

N9199330637J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P2/NOR12154422