Rechtstracker.at

§ 2 DKBV

Fassungen
ab 12.06.1996 — BGBl. Nr. 258/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute12.06.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1996
§ 230.10.199311.06.1996 BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1996BGBl. Nr. 258/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. Ziffer 2
      Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. Ziffer 3
      über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  3. Absatz 3,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des Paragraph 12, aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
  4. Absatz 4,Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 12, zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Die Einschulung gemäß Absatz 2, ist für Betriebswärter gemäß Absatz 4, unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Absatz 4, gleichwertig sein. Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz 2, ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Die abschließenden Bestätigungen gemäß Absatz 4, 5, oder 6 haben dem in Anlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.

Schlagworte

Dampfkesselart, Herstellerfirma, Montagefirma

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12156906

alte Dokumentnummer

N9199655811J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P2/NOR12156906