Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Theoretische Ausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet der Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, in Fachkursen zu erwerben, welche den im Paragraph 5, angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (Paragraph 7, DKBG) nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (§ 6) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (Paragraph 5,) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (Paragraph 7, Absatz 2, DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (Paragraph 6,) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154423
alte Dokumentnummer
N9199330638J