Rechtstracker.at

§ 4 DKBV

Fassungen
ab 12.06.1996 — BGBl. Nr. 258/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute12.06.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1996
§ 430.10.199311.06.1996 BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.06.1996BGBl. Nr. 258/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Zulassung zur Betriebswärterprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des Paragraph 2, genügt und seine theoretische Ausbildung dem Paragraph 3, entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.
  4. Absatz 4,Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die Wiederholung erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. Besteht der Prüfungswerber auch die zweite Prüfung nicht, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf von sechs weiteren Monaten zugelassen werden. Prüfungswiederholungen sind stets bei demjenigen Prüfungskommissär oder dessen Nachfolger, der die erste Prüfung abgenommen hat, durchzuführen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Personen, denen das Betriebswärterzeugnis rechtskräftig entzogen worden ist, sind nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12156907

alte Dokumentnummer

N9199655812J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P4/NOR12156907