Rechtstracker.at

§ 4 DKBV

Fassungen
30.10.1993 bis 11.06.1996 — BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute12.06.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1996
§ 430.10.199311.06.1996 BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.1993BGBl. Nr. 735/1993

Außerkrafttretensdatum

11.06.1996danach: BGBl. Nr. 258/1996

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Zulassung zur Betriebswärterprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung ist schriftlich an jenen Prüfungskommissär zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Prüfungswerber seinen Wohnsitz hat. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des Paragraph 2, genügt und seine theoretische Ausbildung dem Paragraph 3, entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.
  4. Absatz 4,Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die Wiederholung erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. Besteht der Prüfungswerber auch die zweite Prüfung nicht, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf von sechs weiteren Monaten zugelassen werden. Prüfungswiederholungen sind stets bei demjenigen Prüfungskommissär oder dessen Nachfolger, der die erste Prüfung abgenommen hat, durchzuführen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Personen, denen das Betriebswärterzeugnis rechtskräftig entzogen worden ist, sind nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154424

alte Dokumentnummer

N9199330639J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P4/NOR12154424