Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskandidaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von mindestens zehn Minuten einzuschieben.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Physikalische Grundbegriffe,
Sicherheitseinrichtungen,
Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung und
(3)Absatz 3,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. a DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
Speisewasser und Kondensation,
Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
(4)Absatz 4,Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, DKBG), Gasturbinenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, DKBG) und Motorenwärtern (Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
(5)Absatz 5,Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des § 2 Abs. 2.Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154425
alte Dokumentnummer
N9199330640J