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§ 6 DKBV

Fassungen
ab 30.10.1993 — BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute30.10.1993 BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.10.1993BGBl. Nr. 735/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Zeugnis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in der Anlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen.
  2. Absatz 2,Zweitausfertigungen von Befähigungszeugnissen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Original in Verlust geraten oder beschädigt ist. Die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses ist beim zuständigen Landeshauptmann unter Angabe des Ortes und des Datums der Prüfung sowie des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem die Prüfung abgelegt wurde, zu beantragen.
  3. Absatz 3,Von jedem ausgestellten Befähigungszeugnis hat der Prüfungskommissär dem zuständigen Landeshauptmann eine Kopie zwecks Aufbewahrung zu übergeben. Der Aufbewahrungszeitraum erstreckt sich bis zum Lebensende des Betriebswärters.
  4. Absatz 4,Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und diese dem Landeshauptmann zur Aufbewahrung zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154426

alte Dokumentnummer

N9199330641J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P6/NOR12154426