Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfungskommissäre
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die
ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
(4)Absatz 4,Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154427
alte Dokumentnummer
N9199330642J