Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfungsgebühr
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge abzurunden.
(2)Absatz 2,Bei nichtbestandener Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154428
alte Dokumentnummer
N9199330643J