Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Hilfspersonen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt, im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.Hilfspersonen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DKBG sind fachlich befähigt, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.
(2)Absatz 2,Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß Paragraph 2, Absatz 5, müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154429
alte Dokumentnummer
N9199330644J