Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1996Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausübung des Betriebswärterdienstes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Bei Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, entspricht oder elektrisch beheizt ist. (3)Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des Paragraph 12,, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
Die Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet, oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet, wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.
Schlagworte
Regeleinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12156908
alte Dokumentnummer
N9199655813J