Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1996Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Warte
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.
(2)Absatz 2,In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Betriebsparameter der Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen vorhanden sein. Gegebenenfalls können diese Anzeigen durch akustische Warnvorrichtungen ergänzt werden. Für Dampfkessel sind diese Anforderungen jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ABV, Anlage 2, eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen von Warten aus darf nur solchen Betriebswärtern übertragen werden, die nachweislich eine entsprechende vom Betreiber zu veranlassende zusätzliche Ausbildung darüber erhalten haben und die mit den besonderen Betriebsverhältnissen nachweislich vertraut gemacht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12156909
alte Dokumentnummer
N9199655814J