Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Erleichterungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von
Dampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz 3
gelten folgende Bestimmungen:
Sie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
die Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.die Ablegung der Prüfung (Paragraph 5,) ist nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.Die in Absatz eins, angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.
(3)Absatz 3,Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß Paragraph 8, DKBG.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154432
alte Dokumentnummer
N9199330647J