Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1993Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausübung des Betriebswärterdienstes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung – DKV (BGBl. Nr. 510/1986 in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung – DKV Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde. (3)Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des § 12, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des Paragraph 12,, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
Die Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet, oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet, wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.
Schlagworte
Regeleinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12154430
alte Dokumentnummer
N9199330645J