Rechtstracker.at

§ 10 DKBV

Fassungen
30.10.1993 bis 11.06.1996 — BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute12.06.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1996
§ 1030.10.199311.06.1996 BGBl. Nr. 735/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.10.1993BGBl. Nr. 735/1993

Außerkrafttretensdatum

11.06.1996danach: BGBl. Nr. 258/1996

Abkürzung

DKBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Ausübung des Betriebswärterdienstes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel oder die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch oder akustisch anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln, die nicht unter die Erleichterungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 DKBG fallen, ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen für einen Betrieb mit eingeschränkter Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, oder bis zum 1. Jänner 1994 den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung – DKV Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, in der geltenden Fassung), Anlage 1 (BOSB), ausgerüstet wurde.
  3. Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen fallen unter die Erleichterungen des Paragraph 12,, wenn sie mit nachstehenden Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind:
    1. Ziffer eins
      Die Verbrennungskraftmaschine ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche den Betrieb auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet, oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Maschine auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet, wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
    2. Ziffer 2
      Die Temperatur des Kühlwassers sowie des Schmieröles ist mit Temperaturbegrenzer zu begrenzen. Öldruck und Kühlwasser sind mittels Druckbegrenzer abzusichern. Im Falle eines Unter- bzw. Überschreitens der eingestellten Toleranzwerte hat eine automatische Abschaltung der Maschine zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Bei Ausfall der Steuerspannung muß die Wärmekraftmaschine selbsttätig abschalten.
    4. Ziffer 4
      Alle Regel- und Begrenzungseinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken.

Schlagworte

Regeleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154430

alte Dokumentnummer

N9199330645J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/735/P10/NOR12154430