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§ 15 LSG

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 818/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1501.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1501.12.199331.12.2004 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 1501.03.199330.11.1993 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 818/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch zwanzig, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

Paragraph 15, (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

  1. Absatz 2,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.
  2. Absatz 3,Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
  3. Absatz 4,Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.
  4. Absatz 5,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Absatz 4, nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  5. Absatz 6,Eine gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 3, genannten Fälligkeitstag.

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12154562

Alte Dokumentnummer

N9199332073J