Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1. 1. 1994
Art. XX Z 6, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch zwanzig, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.Paragraph 15, (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.
(3)Absatz 3,Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(4)Absatz 4,Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.
(5)Absatz 5,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Absatz 4, nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(6)Absatz 6,Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.Eine gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 3, genannten Fälligkeitstag.
Dokumentnummer
NOR12154562
Alte Dokumentnummer
N9199332073J