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§ 15 LSG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1501.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1501.12.199331.12.2004 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 1501.03.199330.11.1993 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

Paragraph 15, (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

  1. Absatz 2,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.
  2. Absatz 3,Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Absatz 2,) einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 2, auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
  3. Absatz 4,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 2, spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  4. Absatz 5,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Absatz 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  5. Absatz 6,Eine gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 3, genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR40106172