Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vollziehung
§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.Paragraph 22, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, ist die Bundesregierung betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 2, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(6)Absatz 6,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
Dokumentnummer
NOR12154564
Alte Dokumentnummer
N9199332075J