Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vollziehung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, ist die Bundesregierung betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 4a Abs. 3, 11, 13 Abs. 1, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4 a, Absatz 3, 11, 13, Absatz eins, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4a)Absatz 4 a,Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 13, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(6)Absatz 6,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR40106176