Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1994Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Parkscheine
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Parkscheine dürfen als Kurzparknachweis verwendet werden, wenn sie dem aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Muster entsprechen und von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden.Parkscheine dürfen als Kurzparknachweis verwendet werden, wenn sie dem aus der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Muster entsprechen und von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden.
(2)Absatz 2,Auf dem Parkschein muß die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Numerierung und dgl. oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
(3)Absatz 3,Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren; hierbei kann auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12154704
alte Dokumentnummer
N9199424081L