Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 06.05.2008 — BGBl. Nr. 857/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute07.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 145/2008
§ 501.01.199506.05.2008 BGBl. Nr. 857/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 857/1994

Außerkrafttretensdatum

06.05.2008danach: BGBl. II Nr. 145/2008

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Parkscheine

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Parkscheine dürfen als Kurzparknachweis verwendet werden, wenn sie dem aus der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Muster entsprechen und von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Auf dem Parkschein muß die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Numerierung und dgl. oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
  3. Absatz 3,Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren; hierbei kann auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR12154704

alte Dokumentnummer

N9199424081L