Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 07.05.2008 — BGBl. II Nr. 145/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute07.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 145/2008
§ 501.01.199506.05.2008 BGBl. Nr. 857/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.05.2008BGBl. II Nr. 145/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Parkscheine

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
  3. Absatz 3,Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde ist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR40097869