Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Vergabekontrollkommission - Höhe des Sitzungsgeldes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 18/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt für jede Sitzung Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt für jede Sitzung
einem Mitglied, das in der Vollversammlung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;
einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;
einem Mitglied, das - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;
einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und das zugleich - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 440 S für jede Stunde, mindestens jedoch 1 300 S für jede Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR12154730
Alte Dokumentnummer
N9199432730J