Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 18/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2003
§ 201.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 18/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Vergabekontrollkommission - Höhe des Sitzungsgeldes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 18/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Paragraph 2,

Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt für jede Sitzung

  1. Ziffer eins
    einem Mitglied, das in der Vollversammlung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;
  2. Ziffer 2
    einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;
  3. Ziffer 3
    einem Mitglied, das - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;
  4. Ziffer 4
    einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und das zugleich - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 440 S für jede Stunde, mindestens jedoch 1 300 S für jede Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

10012349

Dokumentnummer

NOR12154730

Alte Dokumentnummer

N9199432730J