Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Akkreditierungsverfahren
§ 7. (1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.Paragraph 7, (1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:
Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind;
Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 2, Absatz 2, nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle - soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt - sorgt.
Dokumentnummer
NOR12154740
alte Dokumentnummer
N9199432783J