Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
09.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Akkreditierungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:
Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind, sowie Angaben darüber, ob Kalibrierungen auch außerhalb der Meßräume vorgenommen werden;
Kalibrierscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;Kalibrierscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 2, Absatz 2, nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle - soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt - sorgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12158584
Alte Dokumentnummer
N9199810714O