Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entwederParagraph 13, (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt odermit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang römisch eins übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet odereine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß Litera a, bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oderdie Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß Litera a, nicht vorliegen oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 22, Absatz 2,)
(2)Absatz 2,Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) ausgestellt.Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) ausgestellt. (3)Absatz 3,Wenn Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.Wenn Absatz eins, Litera c, zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die Prüfstelle hat im Typenprüfungszeugnis anzugeben, welcher der Fälle nach Abs. 1 vorliegt.Die Prüfstelle hat im Typenprüfungszeugnis anzugeben, welcher der Fälle nach Absatz eins, vorliegt.
Dokumentnummer
NOR12154841
Alte Dokumentnummer
N9199433265J