Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2000Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entwederParagraph 13, (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt odermit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang römisch eins übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet odereine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß Litera a, bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oderdie Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß Litera a, nicht vorliegen oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 22, Absatz 2,)
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
Anmerkung
Der gesamte § 13 wurde zunächst durch § 22 aufgehoben. Durch die
V BGBl. II Nr. 46/1997 und BGBl. II Nr. 143/2000 treten Abs. 1 lit.
a bis c jeweils neuerlich für 3 Jahre in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12158112
Alte Dokumentnummer
N9199760917J