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§ 29 ZTKG

Fassungen
01.06.1994 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013
§ 2901.07.200431.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 44/2004
§ 2901.07.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 56/2000
§ 2901.06.199430.06.2000 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 157/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 56/2000

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Versorgungsfonds:
    1. Ziffer eins
      Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebene der in Ziffer eins, genannten Personen.
  3. Absatz 3,Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.
  4. Absatz 4,Die Mittel der Fonds sind aus Fondsbeiträgen aufzubringen. Diese sind vom Kammertag unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen der Fonds unter Berücksichtigung ihres dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 29 Abs. 2 Z 2 in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 52/2003).

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154926

Alte Dokumentnummer

N9199433640J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P29/NOR12154926