Rechtstracker.at

§ 29 ZTKG

Fassungen
01.07.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 56/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013
§ 2901.07.200431.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 44/2004
§ 2901.07.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 56/2000
§ 2901.06.199430.06.2000 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 56/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 44/2004

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:
    1. Ziffer eins
      Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebene der in Ziffer eins, genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.
  3. Absatz 3,Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.
  4. Absatz 4,Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40009425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P29/NOR40009425