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Art. 7

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 729.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 7

Personal des Sekretariats

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2,Die Einstellung des Personals erfolgt auf der Grundlage der Befähigung unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der EUMETSAT. Eine Stelle darf nicht den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
  3. Absatz 3,Bedienstete nationaler Stellen der Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum von der EUMETSAT eingestellt oder dieser zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter nach Maßgabe der Personalordnung. Das übrige Personal wird durch den Direktor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis bestellt und entlassen. Der Direktor ist weisungsbefugt gegenüber dem gesamten Personal.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Direktors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Direktor und die Bediensteten des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde außerhalb der EUMETSAT einholen oder entgegennehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155063

Alte Dokumentnummer

N9199435587J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A7/NOR12155063