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Art. 7

Fassungen
ab 19.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 729.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.11.2000BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 7

Personal des Sekretariats

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2,Die Einstellung des Personals erfolgt auf der Grundlage der Befähigung unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der EUMETSAT. Eine Stelle darf nicht den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
  3. Absatz 3,Bedienstete nationaler Stellen der Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum von der EUMETSAT eingestellt oder dieser zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter nach Maßgabe der Personalordnung. Das übrige Personal wird durch den Generaldirektor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis bestellt und entlassen. Der Generaldirektor ist weisungsbefugt gegenüber dem gesamten Personal.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und die Bediensteten des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde außerhalb der EUMETSAT einholen oder entgegennehmen.

Anmerkung

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155231

Alte Dokumentnummer

N9199437343J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A7/NOR12155231