Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Personal des Sekretariats
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.
(2)Absatz 2,Die Einstellung des Personals erfolgt auf der Grundlage der Befähigung unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der EUMETSAT. Eine Stelle darf nicht den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
(3)Absatz 3,Bedienstete nationaler Stellen der Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum von der EUMETSAT eingestellt oder dieser zur Verfügung gestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter nach Maßgabe der Personalordnung. Das übrige Personal wird durch den Generaldirektor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis bestellt und entlassen. Der Generaldirektor ist weisungsbefugt gegenüber dem gesamten Personal.
(5)Absatz 5,Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und die Bediensteten des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde außerhalb der EUMETSAT einholen oder entgegennehmen.
Anmerkung
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR12155231
Alte Dokumentnummer
N9199437343J