Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8 – Eigentum und Verteilung von Satellitendaten
(1)Absatz eins,Alle Daten, die durch Satelliten oder Instrumente der EUMETSAT erzeugt werden, sind weltweit ausschließliches Eigentum der EUMETSAT.
(2)Absatz 2,Die EUMETSAT stellt den nationalen Wetterdiensten der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Meteorologie vom Rat bestimmte Datensätze zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten wird für Pflichtprogramme nach den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und für freiwillige Programme nach den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Regeln beschlossen. Für die Durchführung dieser Politik sind die EUMETSAT, und zwar durch das Sekretariat, sowie die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Anmerkung
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR12155232
Alte Dokumentnummer
N9199437344J