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Art. 9

Fassungen
ab 19.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 929.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.11.2000BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 9

Haftung

  1. Absatz eins,Die EUMETSAT gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden oder zu stellen sind.
  2. Absatz 2,Die EUMETSAT, die Mitgliedstaaten, die Beamten oder Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der EUMETSAT haften nicht gegenüber einem Mitgliedstaat oder der EUMETSAT für Schäden jeder Art auf Grund einer Einstellung, Verzögerung oder Funktionsstörung bei den zur Verfügung zu stellenden Diensten.
  3. Absatz 3,Ein Mitgliedstaat haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUMETSAT im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der EUMETSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUMETSAT den betreffenden Mitgliedstaat von jeder solchen Haftung frei, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.

Anmerkung

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155233

Alte Dokumentnummer

N9199437345J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A9/NOR12155233