Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Finanzierungsgrundsätze
(1)Absatz eins,Die Ausgaben der EUMETSAT umfassen die Kosten für die von Auftragnehmern und Lieferanten erbrachten Leistungen sowie die Ausgaben der EUMETSAT, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Ausgaben der EUMETSAT werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der EUMETSAT gedeckt.
(3)Absatz 3,Jeder Mitgliedstaat zahlt der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag in konvertierbarer Währung auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II. Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge werden in der Finanzordnung festgelegt.Jeder Mitgliedstaat zahlt der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag in konvertierbarer Währung auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage römisch zwei. Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge werden in der Finanzordnung festgelegt.
(4)Absatz 4,Falls nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Atikel (Anm.: richtig: Artikel) 16 Absatz 1 oder 2 ein Mitgliedstaat aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ein Staat dem Übereinkommen beitritt, prüft der Rat die entsprechenden Folgen und trifft die geeigneten Maßnahmen. Darüber hinaus kann der in Anlage II aufgeführte Beitragsschlüssel anteilsmäßig angepaßt werden.Falls nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Atikel Anmerkung, richtig: Artikel) 16 Absatz 1 oder 2 ein Mitgliedstaat aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ein Staat dem Übereinkommen beitritt, prüft der Rat die entsprechenden Folgen und trifft die geeigneten Maßnahmen. Darüber hinaus kann der in Anlage römisch zwei aufgeführte Beitragsschlüssel anteilsmäßig angepaßt werden.
(5)Absatz 5,In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren im Fall der Nichtzahlung von Beiträgen durch einen Mitgliedstaat anzuwenden ist und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat.
(6)Absatz 6,Der Rat kann freiwillige Beiträge, gleichviel ob sie bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Verhaltensgrundsätzen der EUMETSAT vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Dokumentnummer
NOR12155065
Alte Dokumentnummer
N9199435589J