Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Haftung
(1)Absatz eins,Die EUMETSAT gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden oder zu stellen sind.
(2)Absatz 2,Die EUMETSAT, die Mitgliedstaaten, die Beamten oder Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der EUMETSAT haften nicht gegenüber einem Mitgliedstaat oder der EUMETSAT für Schäden jeder Art auf Grund einer Einstellung, Verzögerung oder Funktionsstörung bei den nach Anlage I dieses Übereinkommens zur Verfügung zu stellenden Diensten.Die EUMETSAT, die Mitgliedstaaten, die Beamten oder Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der EUMETSAT haften nicht gegenüber einem Mitgliedstaat oder der EUMETSAT für Schäden jeder Art auf Grund einer Einstellung, Verzögerung oder Funktionsstörung bei den nach Anlage römisch eins dieses Übereinkommens zur Verfügung zu stellenden Diensten.
(3)Absatz 3,Ein Mitgliedstaat haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUMETSAT im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der EUMETSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUMETSAT den betreffenden Mitgliedstaat von jeder solchen Haftung frei, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Dokumentnummer
NOR12155064
Alte Dokumentnummer
N9199435588J