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Art. 8

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 829.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 8

Haftung

  1. Absatz eins,Die EUMETSAT gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden oder zu stellen sind.
  2. Absatz 2,Die EUMETSAT, die Mitgliedstaaten, die Beamten oder Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der EUMETSAT haften nicht gegenüber einem Mitgliedstaat oder der EUMETSAT für Schäden jeder Art auf Grund einer Einstellung, Verzögerung oder Funktionsstörung bei den nach Anlage römisch eins dieses Übereinkommens zur Verfügung zu stellenden Diensten.
  3. Absatz 3,Ein Mitgliedstaat haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUMETSAT im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der EUMETSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUMETSAT den betreffenden Mitgliedstaat von jeder solchen Haftung frei, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155064

Alte Dokumentnummer

N9199435588J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A8/NOR12155064