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Art. 19

Fassungen
29.12.1993 bis 18.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 1929.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 19

Auflösung

  1. Absatz eins,Die EUMETSAT kann jederzeit vom Rat durch einen Beschuß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Sofern der Rat nicht durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a etwas anderes beschließt, wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat, nicht an der Abstimmung teilnimmt, wird die EUMETSAT aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 der Beitragssatz jedes der anderen Mitgliedstaaten gegenüber dem in Anlage römisch zwei festgelegten Satz um mehr als ein Fünftel steigt.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.
  4. Absatz 4,Die Aktiva werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der EUMETSAT sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155075

Alte Dokumentnummer

N9199435599J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A19/NOR12155075