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Art. 19

Fassungen
ab 19.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 1929.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

19.11.2000BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 19 – Kündigung

  1. Absatz eins,Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen und dadurch seine Teilnahme am Allgemeinen Haushalt sowie an den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen beenden. Für den Allgemeinen Haushalt wird die Kündigung zum Ende des Fünfjahreszeitraums, für den die finanzielle Obergrenze beschlossen worden war, und für die Pflichtprogramme und die freiwilligen Programme mit deren Beendigung wirksam.
  2. Absatz 2,Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Hinblick auf die verschiedenen Programme, an denen er teilgenommen hat, erworben hat.
  3. Absatz 3,Hört ein Mitgliedstaat auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so wird der Vertragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt nach Artikel 10 Absatz 2 für den Fünfjahreszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der betreffende Staat das Übereinkommen gekündigt hat, angepaßt.

Anmerkung

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155243

Alte Dokumentnummer

N9199437355J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A19/NOR12155243