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Art. 20

Fassungen
ab 19.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 2029.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

19.11.2000BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 20

Auflösung

  1. Absatz eins,Die EUMETSAT kann jederzeit vom Rat durch einen Beschuß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, wird die EUMETSAT aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 oder infolge eines Ausschlusses nach Artikel 14 Absatz 1 der Beitragssatz jedes anderen Mitgliedstaats für den Allgemeinen Haushalt oder die Pflichtprogramme um mehr als ein Fünftel steigt.

    Der Beschluß über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gefaßt, wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt.

  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.
  4. Absatz 4,Die Aktiva werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der EUMETSAT sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.

Anmerkung

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155244

Alte Dokumentnummer

N9199437356J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A20/NOR12155244