Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Notifikation
Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 oder 2,
die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen,
jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,
die Auflösung der EUMETSAT.
Anmerkung
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR12155245
Alte Dokumentnummer
N9199437357J