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Art. 22

Fassungen
ab 19.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute19.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

19.11.2000BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 22 – Registrierung

Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Anmerkung

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155246

Alte Dokumentnummer

N9199437358J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A22/NOR12155246