Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.06.1994 bis 30.06.2019 — BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 324.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.06.1994BGBl. Nr. 457/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019danach: BGBl. I Nr. 29/2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Ausschreibung der Wahl

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis;
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, daß binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können;
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, daß Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155249

Alte Dokumentnummer

N9199437964J