Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Wählerlisten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat für jedes Mitglied anzugeben:
in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz,
sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155250
Alte Dokumentnummer
N9199437965J