Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
24.06.1994 bis 30.06.2019 — BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 1824.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.06.1994BGBl. Nr. 457/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019danach: BGBl. I Nr. 29/2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Parteienstellung haben alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahl gegebenenfalls soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
  3. Absatz 3,Mit der Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen.
  5. Absatz 5,Die Berufung ist bei der Wahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluß der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155264

Alte Dokumentnummer

N9199437979J