Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 1824.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Parteienstellung haben alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahl gegebenenfalls soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
  3. Absatz 3,Mit der Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen.
  5. Absatz 5,Die Berufung ist bei der Wahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluß der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen hat.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214267