Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
3. Abschnitt
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Länderkammer
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Wahlkommissär hat den gemäß dem 2. Abschnitt neuermittelten Kammervorstand, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Kammervorstandes gewählt. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.
(3)Absatz 3,Gewählt ist jene Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurde. Kommt eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen, bei der gültige Stimmen nur mehr für jene beiden Personen abgegeben werden können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab sich beim ersten Wahlgang im zweiten Rang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los darüber, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4)Absatz 4,Liegt für die Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter den Vorgeschlagenen ohne Durchführung einer Abstimmung für gewählt zu erklären.
(5)Absatz 5,Der Wahlleiter hat das Wesentliche des Wahlvorganges und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten und die Namen der Gewählten in den Kammernachrichten zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155266
Alte Dokumentnummer
N9199437981J