Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 2024.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

3. Abschnitt

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Länderkammer

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Wahlkommissär hat den gemäß dem 2. Abschnitt neuermittelten Kammervorstand, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Kammervorstandes gewählt. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.
  3. Absatz 3,Gewählt ist jene Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurde. Kommt eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen, bei der gültige Stimmen nur mehr für jene beiden Personen abgegeben werden können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab sich beim ersten Wahlgang im zweiten Rang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los darüber, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  4. Absatz 4,Liegt für die Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter den Vorgeschlagenen ohne Durchführung einer Abstimmung für gewählt zu erklären.
  5. Absatz 5,Der Wahlleiter hat das Wesentliche des Wahlvorganges und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten und die Namen der Gewählten in den Kammernachrichten zu verlautbaren.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214269