Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
24.06.1994 bis 30.06.2019 — BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 2224.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

24.06.1994BGBl. Nr. 457/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019danach: BGBl. I Nr. 29/2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

5. Abschnitt

Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Wahlkommissär hat den Kammervorstand zur Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Delegierten in das Kuratorium werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.
  3. Absatz 3,Die Wahl hat zeitlich jener gemäß dem 3. Abschnitt nachzufolgen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155268

Alte Dokumentnummer

N9199437983J