Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 2224.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

5. Abschnitt

Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Wahlkommissär hat den Kammervorstand zur Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Delegierten in das Kuratorium werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.
  3. Absatz 3,Die Wahl hat zeitlich jener gemäß dem 3. Abschnitt nachzufolgen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214271