Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sachverständige
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12155282
Alte Dokumentnummer
N9199438505J