Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflichten der Eigentümer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.
(2)Absatz 2,Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste, Meßbrief und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12155281
Alte Dokumentnummer
N9199438504J